Seit Dezember 2014 muss das Vorkommen von Nanomaterialien in der Zutatenliste von Lebensmitteln kenntlich gemacht werden. So müssen alle Stoffe, deren Partikel im Durchmesser kleiner als 100 Nanometer sind, mit dem Hinweis „Nano“ gekennzeichnet sein. Dies betrifft auch Stoffe, die zwar nicht konkret als Nanomaterial synthetisiert wurden, bei denen aber die Möglichkeit besteht, dass einzelne Partikel den Größengrenzwert dennoch unterschreiten. Bislang spielt der gezielte Einsatz von Nanomaterialien in der Lebensmittelindustrie allerdings kaum eine Rolle. Zu erwarten sind entsprechende Hinweise etwa auf pulvrigen Produkten wie Salz, Instant-Suppen, Dessert-Pulvern oder Kaffeeweiser, in denen Siliziumdioxidpartikel die Rieselfähigkeit verbessern. Auch bei Titandioxidkörnchen sind Partikel unter 100 Nanometer möglich. Diese verleihen beispielsweise Dragees oder Joghurtdressings ein strahlend weißes Aussehen.
Ob Lebensmittelhersteller in Zukunft Nanomaterialien direkt einsetzen werden, bleibt abzuwarten. Die neue Kennzeichnungspflicht in Verbindung mit der allgemeinen Unsicherheit der Käufer wird hier sicherlich ein hemmender Faktor sein. Zu groß ist die Skepsis gegenüber den neuartigen Stoffen, die in der Größe in etwa mit Viren vergleichbar sind und ebenso leicht körpereigene Barrieren durchqueren könnten. Welche Auswirkungen im Körper zu erwarten wären, ist trotz zahlreicher toxikologischer Tests weiterhin schwer einzuschätzen.
Erste Gedankenspiele für den Einsatz von Nanopartikeln in Lebensmitteln gibt es dennoch. So könnten diese empfindliche Inhaltsstoffe wie Vitamine und sekundäre Pflanzenstoffe stabilisieren und deren Abbau während der Herstellung, der Lagerung oder beim Kochen verhindern. Ebenso denkbar wären Nanoummantelungen, die die Magenpassage und die Bioverfügbarkeit bestimmter Substanzen verbessern.
Ob die Skepsis der Käufer den Einsatz weiterhin bremst oder ob Nanotechnologie in Lebensmitteln zukünftig ebenso verbreitet und akzeptiert sein wird wie etwa in Kosmetikprodukten, bleibt abzuwarten. Die neue Kennzeichnungspflicht gibt dem Käufer zumindest bereits jetzt die Möglichkeit, sich für oder gegen Produkte mit dieser Technologie zu entscheiden.
Mit freundlicher Erlaubnis übernommen aus dem FET-Mitgliedernewsletter Dezember 2014 > Fachgesellschaft für Ernährungstherapie und Prävention (FET) e.V. www.fet-ev.eu
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